§ 67 BNotO - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
(2) 1Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 2§ 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
- 1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
- 2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
- 3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
- 4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
- 5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
- 6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
- 7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere über Bekanntgaben einer Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln, Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Führung seines Namens in Verzeichnissen,
- 8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter,
- 9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
- 10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
- 11.
über die besonderen Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber.
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,
- 1.
Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;
- 2.
die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;
- 3.
Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. 2Für diese Versicherungsverträge gilt, dass die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250.000 Euro für Schäden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und mindestens 500.000 Euro für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen muss; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3§ 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf.
(4) 1Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie kann insbesondere
- 1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,
- 2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
- 3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Pflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,
- 4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen.
(5) 1Die Notarkammer kann die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturgesetz bestätigen. 2Die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.
(6) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.