§ 3 SchAG NRW - Wahl der Schiedsperson
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SchAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 316
(1) Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.
(3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.