§ 130 SGB V - Rabatt

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag. 2Der Abschlag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis

von bis zu 52,46 Euro 6 vom Hundert,
von 54,81 Euro bis 820,22 Euro10,0 vom Hundert,
von über 820,22 Euro 82,02 Euro
plus 6 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.

3Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von

52,47 Euro bis 54,80 Euro 49,32 Euro.

(2) 1 Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. 2Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.

(3) 1 Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.