§ 17 RiGWahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. In Bezirken mit bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein.