§ 79a BerlHG - Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin wird vom Senat von Berlin auf Vorschlag des Kuratoriums für acht Jahre bestellt. Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen. Die Vergütung des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin ist an den Richtlinien für vergleichbare kommunale Krankenhäuser Berlins auszurichten.
(2) Dem Verwaltungsdirektor oder der Verwaltungsdirektorin obliegt die Leitung des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereichs des Universitätsklinikums. Er oder sie ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt. Darüber hinaus obliegen dem Verwaltungsdirektor oder der Verwaltungsdirektorin die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben. Er oder sie vertritt die Universität in Angelegenheiten des Krankenhausbetriebs entsprechend § 44 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes.
(3) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin kann abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 58 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.