§ 40 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei denen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis nicht von vornherein eine planmäßig bestimmte Anzahl von Losen festgesetzt, dem Veranstalter vielmehr nur gestattet ist, Lose zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, darf die Lotterie oder Ausspielung je nach der Anzahl der auszugebenden Lose versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten die Bestimmungen der §§ 31 und 32. Die weiterhin auszugebenden Lose sind mit besonderer Anmeldung vorzulegen, in der unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.