§ 67 LWO - Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) In den gemäß § 47 Abs. 2 LWG vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt zu bestimmenden Wahlbezirken wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern getrennt durchgeführt. Der Landeswahlleiter kann im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern zu deren eigenständiger wahlstatistischer Auszählung zusätzliche Wahlbezirke zulassen. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählung so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden.

(2) Die Stimmzettel sind in den ausgewählten Wahlbezirken mit besonderen Aufdrucken zu versehen, die den in Betracht kommenden Gemeinden vom Statistischen Landesamt unmittelbar bekannt gegeben werden. Stimmzettel von unterschiedlicher Farbe dürfen zur Kennzeichnung der einzelnen Gruppen nicht verwendet werden.

(3) Das Statistische Landesamt fuhrt die Auszählung der Stimmabgabe in den ausgewählten Wahlbezirken durch. Zu diesem Zweck sind ihm von den Gemeindewahlleitern der Gemeinden, in denen diese Wahlbezirke ausgewählt worden sind, folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen

  1. 1.
    die Wählerverzeichnisse,
  2. 2.
    die von den Wahlvorständen ausgefertigten Wahlniederschriften,
  3. 3.
    alle gültigen und ungültigen Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind.

Nach Abschluss der Auszählung gibt das Statistische Landesamt die Unterlagen den einzelnen Gemeinden unverzüglich zurück.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählung in den gemäß § 47 Abs. 2 LWG in die Repräsentativstatistik einbezogenen Wahlbezirken bleibt dem Statistischen Landesamt vorbehalten. Diese Ergebnisse können, soweit sie Gemeinden betreffen, die eine Auszählung nach Absatz 1 Satz 2 durchführen, diesen zur Ergänzung und zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden, soweit diese Gemeinden nicht eine eigenständige Auszählung dieser Wahlbezirke im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vorgenommen haben. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.