§ 29 HeilBerG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn jede oder jeder Beteiligte die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs besitzt. Die Führung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Tierärztinnen und Tierärzte. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Kammern können vom Verbot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.