§ 50 WPflG - Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Amtliche Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen
- 1.(weggefallen)
- 2.über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
- 3.über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
- 4.über die Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6),
- 5.(weggefallen)
- 6.(weggefallen)
- 7.über den Schutz personenbezogener Informationen Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisierten Dateien nach § 27.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.