§ 50 WPflG - Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen
- 1.über die Unterwerfung von Ausländern und Staatenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),
- 2.über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
- 3.über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
- 4.über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23 Abs. 1 Satz 7,
- 5.über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
- 6.über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3),
- 7.über den Schutz personenbezogener Informationen Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisierten Dateien nach § 27.
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.