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§ 22 DSchG - Grabungsschutzgebiete

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2139 2

(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.

(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zu Tage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung des Landesdenkmalamts vorgenommen werden. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.