§ 22 DSchG - Grabungsschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2139 2
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zu Tage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung des Landesdenkmalamts vorgenommen werden. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.