Versionsverlauf


§ 19 FFG - Gleichstellungsbeauftragte an den Hochschulen und Staatlichen Schulämtern

Bibliographie

Titel
Frauenfördergesetz (FrFG)
Redaktionelle Abkürzung
FFG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.2

Für die Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen und Staatlichen Schulämtern gilt dieses Gesetz, soweit keine besonderen Regelungen vorliegen. Der berufliche Werdegang von Gleichstellungsbeauftragten darf durch die Ausübung ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.