§ 19 FFG - Gleichstellungsbeauftragte an den Hochschulen und Staatlichen Schulämtern
Bibliographie
- Titel
- Frauenfördergesetz (FrFG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FFG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 15.2
Für die Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen und Staatlichen Schulämtern gilt dieses Gesetz, soweit keine besonderen Regelungen vorliegen. Der berufliche Werdegang von Gleichstellungsbeauftragten darf durch die Ausübung ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.