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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 37 NNatSchG - Schutz von Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Naturschutzakademie", "Naturschutzstation" und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.