§ 8 PSVO - Anmeldung zur Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
- Amtliche Abkürzung
- PSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7123
(1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle anzumelden. In den Fällen der Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen und wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht sowie bei Wiederholungsprüfungen können Prüflinge selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfling oder die Umschulungseinrichtung vorgenommen. Zur Ausbildereignungsprüfung hat sich der Prüfling selbst anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- 1.
bei der Abschlussprüfung
- a)
in den Fällen des § 9 und des § 10 Absatz 1:
- aa)
eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt wurde,
- bb)
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- cc)
Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
- b)
in den Fällen des § 10 Absatz 2:
- aa)
Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder andere Unterlagen, mit denen der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen im Sinne des § 10 Absatz 2 glaubhaft gemacht werden soll,
- bb)
Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
- c)
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung,
- d)
Anträge auf Gruppenprüfungen,
- 2.
bei der Umschulungsprüfung
- a)
Bescheinigung der Umschulungseinrichtung,
- b)
Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
- c)
bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung der Umgeschulten,
- d)
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung,
- 3.
bei der Ausbildereignungsprüfung
- a)
Angaben über die fachliche Eignung,
- b)
Nachweise über die Teilnahme an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder,
- c)
eine Erklärung und ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an einer berufs- und arbeitspädagogischen Prüfung teilgenommen hat,
- d)
eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
- e)
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)