§ 63a LHOBewegliche Sachen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
(1) Bewegliche Sachen dürfen abweichend von § 63 Abs. 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bewegliche Sachen ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.