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§ 22 SchulG - Berufskolleg

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule.

(2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppelt qualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Grund- und Fachbildung, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Es ermöglicht den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife); die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.

(3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Der Unterricht in den Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. Er findet in Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt. Die Bildungsgänge der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor.

(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:

  1. 1.

    Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 7 Nr. 1 den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; die Berufsausbildung kann auch mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zu einem drei- oder dreieinhalbjährigen doppelt qualifizierenden Bildungsgang oder mit Zusatzqualifikationen verbunden werden;

  2. 2.

    Einjährige vollzeitschulische Berufsorientierungsjahre, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem oder mehreren Berufsfeldern vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen;

  3. 3.

    Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;

  4. 4.

    Teilzeit- und vollzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.

(5) Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:

  1. 1.

    Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die eine berufliche Grundbildung oder in den zweijährigen Bildungsgängen einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;

  2. 2.

    Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;

  3. 3.

    Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Eintritt in Bildungsgänge nach Nummer 3, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Das Ministerium kann zulassen, dass neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden.

(6) Das Berufsgrundschuljahr (Absatz 4 Nr. 3) und das zweite Jahr des zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule (Absatz 5 Nr. 1) können zu einem gestuften zweijährigen Bildungsgang zusammengefasst werden.

(7) Die Fachoberschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:

  1. 1.

    Zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;

  2. 2.

    Bildungsgänge, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen und die berufliche Kenntnisse vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife führen. Schülerinnen und Schüler mit Berufsabschluss und Fachhochschulreife können in das zweite Jahr aufgenommen werden; sie erwerben die allgemeine Hochschulreife oder bei nicht ausreichenden Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache die fachgebundene Hochschulreife.

(8) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife.

(9) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 7 und 8 können auch in Teilzeitform oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden.