§ 5 RDGEG - Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- Amtliche Abkürzung
- RDGEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-21
Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.