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§ 5 RDGEG - Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
RDGEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.