§ 176 KV M-V - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Verfügt die Gemeinde zum 9. Juni 2024 über eine von der Gemeindevertretung beschlossene Anlagerichtlinie, die den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 entspricht, ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 1. Oktober 2024 gemäß § 56 Absatz 2 Satz 5 anzuzeigen. Entspricht die Anlagerichtlinie diesen Grundsätzen nicht, darf sie nicht mehr umgesetzt werden. Bis die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 umgesetzt werden darf, gilt für Geldanlagen Absatz 2 Satz 3 und 4.
(2) Bestehende Geldanlagen sind auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu überprüfen. Entspricht eine Geldanlage diesen nicht, ist die Geldanlage unter Wahrung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu kündigen. Neue Geldanlagen dürfen ab dem 9. Juni 2024 bis zum 31. März 2025 nur getätigt werden, wenn diese den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen. Ab dem 1. April 2025 dürfen Geldanlagen erst dann getätigt werden, wenn die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 umgesetzt werden darf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise und Ämter entsprechend.
(4) Für leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte, die vor dem 9. Juni 2024 bestellt wurden und die für die Bestellung geltenden Voraussetzungen dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung erfüllt haben, gelten die Anforderungen des § 142 Absatz 2 als erfüllt.