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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31 HHG 2022 - Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
Redaktionelle Abkürzung
HHG 2022,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und Verpflichtungsermächtigungen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Abfederung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise erforderlichen Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten. Weiterhin wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, Verpflichtungsermächtigungen einzurichten, deren Fälligkeiten nicht weiter als in das Haushaltsjahr 2022 reichen.

(2) Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Die von der Landesregierung vorgesehenen Ausgaben und die Einrichtung von Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann. Zu der Frage, ob eine Zustimmung des Haus-halts- und Finanzausschuss erreicht werden kann, ist dieser zu konsultieren (Konsultationsverfahren). Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erreicht werden, wird die Landesregierung den Haushalts- und Finanzausschuss zeitnah unterrichten. Die erforderliche Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses zur Aufnahme von Krediten erfolgt auf Basis einer Vorlage des Ministers der Finanzen im Wege der globalen Ermächtigung.

(3) Ermächtigung

Nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 werden die Ressorts ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch zu nehmen.