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§ 10a SchwarzArbG - Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Amtliche Abkürzung
SchwarzArbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-22

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.