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  • ab 29.03.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 ThürGleichG - Gleichstellungsplan

Bibliographie

Titel
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ThürGleichG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
15-1

(1) Jede personalführende Dienststelle mit mindestens 50 Bediensteten erstellt unter frühzeitiger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten für jeweils sechs Jahre einen Gleichstellungsplan. Er ist nach drei Jahren anhand der Statistik nach § 5 Abs. 1 der aktuellen Entwicklung anzupassen. Für die Anpassung gilt Satz 1 entsprechend. Der Zeitraum für die Erstellung von Gleichstellungsplänen und deren Anpassung soll neun Monate ab dem Stichtag für die Erhebung der statistischen Daten nach § 5 Abs. 1 nicht überschreiten. Die personalführende Dienststelle kann die Zuständigkeit für die Erstellung der Pläne für ihren nachgeordneten Zuständigkeitsbereich auf diesen delegieren. Die Gleichstellungspläne

  1. 1.

    der Landesverwaltung sind der jeweils nächsthöheren Dienststelle zur Genehmigung vorzulegen;

  2. 2.

    der Ministerien und der Staatskanzlei sind im Benehmen mit der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann zu erstellen;

  3. 3.

    der Gemeinden werden dem Gemeinderat, die der Landkreise dem Kreistag zur Kenntnisnahme vorgelegt;

  4. 4.

    der Verwaltungsgemeinschaften sind der Gemeinschaftsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen;

  5. 5.

    der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Benehmen mit den Dienststellen, die die Rechtsaufsicht ausüben, erstellt;

  6. 6.

    der Landesmedienanstalt werden im Benehmen mit der Versammlung erstellt.

Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Der Gleichstellungsplan beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, einschließlich Betreuung und Pflege, und zur Erhöhung der Anteile von Frauen oder Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Er hat eine Bestandsaufnahme und eine beschreibende Auswertung der Bedienstetenstruktur seines jeweiligen Geltungsbereichs zu enthalten. Dabei sind die Anteile von Frauen und Männern insgesamt bei Bewerbungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Fortbildung und Gremienbesetzung in den einzelnen Bereichen darzustellen und im Falle von Unterrepräsentanz zu begründen. Hierzu sind die statistischen Daten nach § 5 Abs. 1 zu erheben und auszuwerten.

(3) Zur Erhöhung der Anteile von Frauen oder Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist im Rahmen von Zielvorgaben festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen organisatorischen, personellen und fortbildenden Maßnahmen die Förderung der Gleichstellung erfolgen soll. Bei der Erstellung der Zielvorgaben ist einzubeziehen, wie viele Stellen frei werden und welche in der Dienststelle tätigen Frauen und Männer die zur Ausfüllung dieser Stellen erforderliche Qualifikation besitzen oder in absehbarer Zeit erwerben können.

(4) Der Gleichstellungsplan sowie seine Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 sind in der Dienststelle bekannt zu machen.

(5) Werden die im Gleichstellungsplan vereinbarten Zielvorgaben nicht erreicht, hat die Dienststelle über die Gründe im Rahmen der Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten Gleichstellungsplans den nach Absatz 1 Satz 6 jeweils zuständigen Stellen zu berichten.

(6) Werden von den Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zu Führungspositionen weniger als 50 vom Hundert erreicht, bedarf es bis zu ihrer Erfüllung bei jeder weiteren Einstellung, Beförderung oder Höhergruppierung in Führungspositionen der Genehmigung der nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 zuständigen Stelle oder der Herstellung des Benehmens mit den nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 5 und 6 jeweils zuständigen Stellen. Bei einer obersten Landesbehörde entscheidet die Dienststellenleitung; dies gilt entsprechend für Landtag und Rechnungshof. In Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen entscheidet das vertretungsberechtigte Organ.