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§ 2 AG BAföG NRW - Bezirksregierung Köln

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG BAföG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Bezirksregierung Köln ist zuständiges Amt für Ausbildungsförderung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in Großbritannien, Irland und der Türkei.

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Über die Aufgaben der Absätze 1 und 2 hinaus nimmt die Bezirksregierung Köln folgende Aufgaben wahr:

  • Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung,

  • Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer Ergänzungsschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist,

  • Entscheidung über die Gleichwertigkeit, wenn eine Rechtsverordnung auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz davon abhängig macht, dass die Gleichwertigkeit des Besuchs einer Ausbildungsstätte oder Einrichtung mit dem Besuch von im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder in der Rechtsverordnung bezeichneten Ausbildungsstätten oder Einrichtungen anerkannt wird,

  • Beauftragung der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Datenverarbeitungszentralen mit Wirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung.

(4) Die Bezirksregierung Köln untersteht in den Belangen der Ausbildungsförderung der Fachaufsicht der für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium.