Versionsverlauf


Sozialgesetzbuch (SGB)
Erstes Buch (I)
Allgemeiner Teil

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

Vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) (1)(2)(3)(4)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) (5)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs1
Soziale Rechte2
Bildungs- und Arbeitsförderung3
Sozialversicherung4
Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden5
Minderung des Familienaufwands6
Zuschuß für eine angemessene Wohnung7
Jugendhilfe8
Sozialhilfe9
Eingliederung Behinderter10
Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften
Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Leistungsarten11
Leistungsträger12
Aufklärung13
Beratung14
Auskunft15
Antragstellung16
Ausführung der Sozialleistungen17
Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Leistungen der Ausbildungsförderung18
Leistungen der Arbeitsförderung19
Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte20
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung21
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung22
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte23
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden24
Kindergeld25
Wohngeld26
Leistungen der Jugendhilfe27
Leistungen der Sozialhilfe28
Leistungen zur Eingliederung Behinderter29
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel
Allgemeine Grundsätze
Geltungsbereich30
Vorbehalt des Gesetzes31
Verbot nachteiliger Vereinbarungen32
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten33
(weggefallen)34
Sozialgeheimnis35
Handlungsfähigkeit36
Vorbehalt abweichender Regelungen37
Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts
Rechtsanspruch38
Ermessensleistungen39
Entstehen der Ansprüche40
Fälligkeit41
Vorschüsse42
Vorläufige Leistungen43
Verzinsung44
Verjährung45
Verzicht46
Auszahlung von Geldleistungen47
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht48
Auszahlung bei Unterbringung49
Überleitung bei Unterbringung50
Aufrechnung51
Verrechnung52
Übertragung und Verpfändung53
Pfändung54
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld55
Sonderrechtsnachfolge56
Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers57
Vererbung58
Ausschluß der Rechtsnachfolge59
Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Angabe von Tatsachen60
Persönliches Erscheinen61
Untersuchungen62
Heilbehandlung63
Berufsfördernde Maßnahmen64
Grenzen der Mitwirkung65
Aufwendungsersatz65a
Folgen fehlender Mitwirkung66
Nachholung der Mitwirkung67

(1) Red. Anm.:

Artikel I des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015); Artikel II ist hier nicht wiedergegeben.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel II § 23 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) tritt § 44 am 1. Januar 1978 in Kraft. Die Regelung gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsverfahren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.
Im übrigen tritt dieses Gesetz gemäß Artikel II § 23 Abs. 1 am 1. Januar 1976 in Kraft.

(3) Red. Anm.:

Gemäß Artikel II §§ 21 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) gilt:
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(4) Red. Anm.:

Gemäß Artikel II § 22 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) gilt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(5) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit im Land Berlin siehe Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469).