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§ 13 KHG - Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Amtliche Abkürzung
KHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-9

1Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. 2Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.