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§ 5 FStrPrivFinG - Gebührenschuldner

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FStrPrivFinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-11

Gebührenschuldner ist, wer

  1. 1.
    über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,
  2. 2.
    das Kraftfahrzeug führt,
  3. 3.
    Halter des Kraftfahrzeuges ist. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.