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  • ab 08.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 97 SächsWG - Duldung vorbereitender Maßnahmen
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.