§ 1 APOGV - Befähigung zum Gerichtsvollzieher
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer
- 1.die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat oder eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzt und
- 2.nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt außerdem, wer eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.