§ 22 NVwVG - Vermögensauskunft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über ihr oder sein Vermögen (Vermögensauskunft) zu erteilen, wenn sie oder er die Geldforderung nicht erfüllt hat, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn aufgefordert hat, die Geldforderung innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, und dabei darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet werden kann.

(2) In der Vermögensauskunft hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner alle ihr oder ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben

  1. 1.

    die entgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, und

  2. 2.

    die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, soweit sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person, so hat sie oder er auch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben. Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat sie die Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll der Vollstreckungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie oder er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG gilt entsprechend.

(4) Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner, die oder der die Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802 c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes in den letzten zwei Jahren abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Der in Satz 1 genannten Vermögensauskunft steht eine in den letzten zwei Jahren abgegebene eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 AO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, oder nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung gleich. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde. Ist das nicht der Fall, so ist sie bis zum 31. Dezember 2016 verpflichtet, von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zuständigen Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. Die Ladung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn diese oder dieser eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten hat; eine Mitteilung an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. Die Ladung kann mit der Fristsetzung (Absatz 1) verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 22 b Abs. 1) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den Angaben nach Absatz 2 (Vermögensverzeichnis). Das Vermögensverzeichnis ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung an Eides statt (Absatz 3) vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 802 k Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(8) Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen oder verweigert sie oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung beizufügen, die an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren oder seinen Aufenthaltsort hat. Das Amtsgericht kann die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung nach Absatz 1 aussetzen. Die Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft während der Haft erfolgen durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; § 8 a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882 c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.

(9) Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn nach Absatz 1 dazu aufgefordert hat, so kann die in § 8 a Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsgläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ausführen. § 8 a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882 c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.