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§ 21 DSchG M-V - Enteignungen

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
DSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch

  1. 1.
    ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
  2. 2.
    ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
  3. 3.
    in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.