§ 52 KWO - Zählung der Wähler
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Bei Verhältniswahl werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt, und gezählt. Bei Briefwahl nach § 56 Abs. 4 ist zur Zahl der Stimmzettel, bei verbundenen Verhältniswahlen für jede Wahl, die nach § 57 Abs. 5 Satz 1 ermittelte Zahl der Wahlumschläge zu zählen; Briefwahlvorstände ermitteln die Zahl der Wähler nach § 57 Abs. 5. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und bei Briefwahl im Wahlscheinverzeichnis (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Abs. 1 Satz 3) gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel, bei Briefwahl der Stimmzettel und Wahlumschläge, gilt als Zahl der Wähler.
(2) Bei Mehrheitswahl werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und gezählt. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3. Die festgestellte Zahl der Wahlumschläge gilt als Zahl der Wähler.