§ 54 ThürLbVO - Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der dienstlichen Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Für den Beamten nachteilige Erkenntnisse sollen ihm bereits während des der Beurteilung vorausgehenden Zeitraums bekannt gegeben werden.