Versionsverlauf

§ 6 NKatSG - Katastrophenschutzstab

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Bei der Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder und leitet den Stab. Im Katastrophenschutzstab sollen die in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Einsatzkräfte vertreten sein.

(2) Der Stab berät die Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.