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§ 6 NKatSGKatastrophenschutzstab

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Bei der Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. Der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder. Er leitet den Stab.

(2) Mitglieder des Stabes sollen Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und Einsatzkräfte sein.

(3) Der Stab berät die Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.