§ 3 TPG - Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG)
- Amtliche Abkürzung
- TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
- 1.der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,
- 2.der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
- 3.der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
- 1.die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte,
- 2.nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organspenders über die beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.