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§ 63 KrO - Anordnungsrecht

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Technische Regel
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

Erfüllt der Kreis die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.