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§ 80 BerlHG - Krankenpflegekommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) In den Universitätsklinika wird eine Krankenpflegekommission gebildet. Ihr gehören sieben Mitglieder aus dem Kreis der Krankenpflegekräfte unter Einbeziehung der Kranken-/Kinderkrankenpflegeschule an, darunter mindestens drei Leitungsfunktionskräfte. Sie müssen mindestens drei Jahre nach Erlangen der Erlaubnis zur Krankenpflegekraft beruflich tätig gewesen sein. Die Mitglieder werden von allen Krankenpflegekräften und Auszubildenden, die mindestens zwei Jahre in der Krankenpflege beschäftigt sind, für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die unmittelbar in der Krankenpflege Tätigen haben einen Anspruch auf Freistellung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Krankenpflegekommission.

(2) Die Krankenpflegekommission ist zuständig für Vorschläge an den Fachbereichsrat und an den Klinikumsvorstand zu:

  1. 1.
    der Aufstellung von Grundsätzen der Organisation des Krankenpflegedienstes,
  2. 2.
    Pflegemethoden, auch im Hinblick auf die praktische Ausbildung und Anleitung der Auszubildenden und Praktikanten in enger Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsstätten,
  3. 3.
    der Fort- und Weiterbildung der Krankenpflegekräfte im Zusammenwirken mit dem Träger der Fortbildungsstätten,
  4. 4.
    Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischen, medizin-technischen und pflegerischen Fortschritts,
  5. 5.
    der personellen und sachlichen Ausstattung der einzelnen Bereiche des Klinikums, in denen Krankenpflegekräfte tätig sind.