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§ 94 HG - Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.

(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

  1. 1.
    Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,
  2. 2.
    die Regelstudienzeit, den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen einschließlich des Nachweises nach § 65 Abs. 2 Satz 2 sowie der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  5. 5.
    die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
  6. 6.
    Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  7. 7.
    die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen,
  8. 8.
    die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
  9. 9.
    die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
  10. 10.
    die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
  11. 11.
    die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
  12. 12.
    die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  13. 13.
    die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,
  14. 14.
    den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.

(3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglichen.

(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.

(6) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.