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§ 50 LFischG - Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften

Bibliographie

Titel
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(hier nicht wiedergegeben)

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

(3) In anderen als Landesrecht fortgeltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik enthaltene Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.