§ 80 LPVG - Mitwirkung und Anhörung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.
    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
  2. 2.
    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  3. 3.
    Erlaß von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Mißbilligungen gegen Beamte,
  4. 4.
    Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
  5. 5.
    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
  6. 6.
    Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrats § 81 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat bei Beschäftigten, für die Satz 1 nicht gilt, nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen nur auf die in § 82 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat zu hören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(4) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle für Arbeiter und Angestellte ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratung.