§ 15 ThürSpkG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt die Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze, der Satzung sowie den aufsichtsrechtlichen Anordnungen. Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Sie haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Sparkasse anzuwenden. Verletzen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten, so gelten für ihre Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Sparkasse die allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand besteht bis zu einer Bilanzsumme von 750 Millionen Euro aus zwei ordentlichen Mitgliedern, im vom Verwaltungsrat begründeten Einzelfall kann durch die Sparkassenaufsichtsbehörde eine höhere Anzahl genehmigt werden. Wird die Bilanzsumme von 750 Millionen Euro überschritten, kann der Vorstand aus mehr als zwei ordentlichen Mitgliedern bestehen. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder mit Sitz und Stimme sowie Stellvertreter für den Verhinderungsfall bestellt werden. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands mit Sitz und Stimme muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder. Der Verwaltungsrat beruft auf Vorschlag des Leiters der Verwaltung des Trägers ein ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands.