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§ 25b  LBG - Leitende Funktion auf Zeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre; abweichend hiervon beträgt bei Leitern öffentlicher Schulen oder Studienseminare die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet werden. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(2) § 25 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird dem Beamten in einem Amt auf Zeit nach Absatz 1 ein anderes Amt nach Absatz 1 übertragen, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist als das ihm zuvor übertragene Amt nach Absatz 1, ist ihm dieses Amt gleichzeitig auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, sofern die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Übertragung des höher eingestuften Amtes nach Absatz 1 beginnt eine erneute erste Amtszeit; Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.

(4) Der Beamte ist mit

  1. a)
    Ablauf der Amtszeit,
  2. b)
    der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 2 Satz 2,
  3. c)
    der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
  4. d)
    der Übernahme eines Mandates, das mit dem Amt nach Absatz 1 unvereinbar ist,
  5. e)
    der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach den Vorschriften der Disziplinarordnung,
  6. f)
    der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn,
  7. g)
    Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  8. h)
    der Ernennung unter Verleihung eines anderen, nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit zu verleihenden Amtes

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt.

(5) Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Buchstaben a bis f wird das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt.

(6) § 25 Abs. 3 Satz 1 und § 78e Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwendung.

(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.
    im Landesdienst die
  2. 1.1
    mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
  3. 1.2
    der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter sowie der Leiter von Teilen (Abteilungen) der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
  4. 1.3
    der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder Studienseminare;
  5. 2.
    im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Zeit bestimmt ist,
  6. 3.
    im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1. des Gesetzes über den Landesrechnungshof, die Ämter gemäß § 25 a Abs. 8 Nr. 1.5 sowie für die Ämter, die

  1. a)
    aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  2. b)
    in § 38 Abs. 1 genannt sind.

(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. In den Fällen des Absatzes 4 Buchstaben a bis d findet § 92 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nur dann entsprechende Anwendung, wenn das Amt nach Absatz 1 mindestens eine Amtszeit wahrgenommen worden ist.