§ 21 BbgJAG - Amtsdauer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-2
(1) Die Mitglieder des Justizprüfungsamtes werden, mit Ausnahme des Präsidenten, seines Vertreters und der hauptamtlichen Mitglieder, für jeweils fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(2) Die nebenamtliche Mitgliedschaft endet
- a)mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder
- b)mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.
(3) Ein Mitglied kann nach Ablauf seiner Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt Bewertungen von schriftlichen Leistungen, mit denen es vorher beauftragt worden war, zu Ende führen. Gleiches gilt für mündliche Prüfungen, für die es vorher zum Mitglied seines Prüfungsausschusses bestimmt worden war.