§ 2 KStG - Beschränkte Steuerpflicht

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz (KStG )
Amtliche Abkürzung
KStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind

  1. 1.
    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
  2. 2.
    sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen. (1)

(1) Red. Anm.:

§ 2 Nr. 2 KStG ist erstmals anzuwenden ab 2004 - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 2a KStG