§ 2 KStG 1996 - Beschränkte Steuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1996 (KStG 1996)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1996
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
- 1.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
- 2.sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.