§ 35 BörsZulV - Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, hat der Prospekt folgende Angaben zu enthalten:
- 1.die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Aktien und der mit ihnen verbundenen Rechte;
- 2.die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingungen oder das Verfahren geändert werden können;
- 3.die Angaben gemäß § 14;
- 4.die Angaben gemäß den §§ 18 bis 30 mit Ausnahme des § 21 Abs. 3 und des § 27;
- 5.
(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht zugleich der Emittent der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den §§ 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30 aufzunehmen.
(3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine Gesellschaft im Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen Emittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3, den §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, den §§ 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30 aufgenommen zu werden.