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§ 34 LMG - Melderegisterauskunft
(zu § 21 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrad und
  3. 3.
    Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. 1.
    frühere Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Tag und Ort der Geburt,
  3. 3.
    gesetzlichen Vertreter,
  4. 4.
    Staatsangehörigkeiten,
  5. 5.
    frühere Anschriften,
  6. 6.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  7. 7.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  8. 8.
    Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  9. 9.
    Sterbetag und -ort.

Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten von dem Betroffenen nachweisen lassen kann. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. 1.
    Tag der Geburt,
  2. 2.
    Geschlecht,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Anschriften,
  5. 5.
    Tag des Ein- und Auszuges,
  6. 6.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrad,
  3. 3.
    Alter,
  4. 4.
    Geschlecht,
  5. 5.
    Staatsangehörigkeiten,
  6. 6.
    Anschriften und
  7. 7.
    gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift).

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

(6) (aufgehoben)

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

  1. 1.
    soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. 2.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.