§ 35 POG - Inhaltliche Grenzen
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den allgemeinen Ordnungsbehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.
(2) Gefahrenabwehrverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen oder Bekanntmachungen außerhalb von Gefahrenabwehrverordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen oder Bekanntmachungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.
(3) Soweit Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerien überwachungsbedürftige Anlagen oder Gegenstände betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf die Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen verwiesen werden. Die Art der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen ist zu bestimmen.