§ 108 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(3) Die unanfechtbar festgesetzte Geldbuße kann von den Dienstbezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.
(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, so wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.
(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Besoldung und die Zahlung der Versorgungsbezüge werden mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.
(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, so gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.