§ 21 ThürStrG - Gebühren für Sondernutzungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürStrG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und der Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(2) Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Träger der Baulast zustehen, zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können entsprechendes durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen.