§ 28 DSG-LSADatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung öffentlicher Stellen bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- DSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
(1) Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Abweichend von § 12 Abs. 1 ist eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an nicht-öffentliche Stellen nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Datenübermittlung an einen künftigen Dienstherren oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Die weitere Verarbeitung oder Nutzung der bei ärztlichen und psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Bewerbers zulässig. Die Einstellungsbehörde darf vom untersuchenden Arzt oder Psychologen in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellte Risikofaktoren verlangen.
(3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommt, es sei denn, dass der Betroffene in die weitere Speicherung eingewilligt hat. Nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften entgegenstehen; § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 finden Anwendung.
(4) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests des Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz des Beschäftigten dient.
(5) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des § 6 Abs. 2 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.
(6) Beurteilungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen werden.